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Neues von der FAA für US Lizenzinhaber (update April 2025)
Bereits im vergangenen Jahr hatte die AOPA Germany (Verlinkung) darüber berichtet, dass Inhaber von FAA Pilotenlizenzen bei der FAA eine postalische Adresse in den USA angeben müssen.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder Sie haben eine Privatadresse in den USA (dazu unten mehr) oder Sie wählen einen Dienstleister, einen sogenannten „U.S. Agent for Service“.
Inzwischen gibt es mehrere Anbieter für diesen Service, z.B. Qualit Air (15% Rabatt für AOPA Mitglieder) oder Valiair.
Die AOPA USA bietet diesen Service ebenfalls an, AOPA-Mitglieder erhalten einen Rabatt. Weitere Informationen dazu hier (Verlinkung).
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Informationen zum ausgewählten Dienstleister gibt man über ein neues online Tool, das sogenannte „U.S. Agent for Service System (USAS)“, (Verlinkung) an die FAA weiter.
Die Webseite ist seit dem 2. April aktiv. Infos zum Ablauf sind hier zu finden (Verlinkung) und Einzelheiten zu der neuen Vorschrift hat die FAA im Advisory Circular AC 3-1 veröffentlicht.
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Privatadresse in den USA
Wenn Sie eine Adresse in den USA haben, können Sie diese Adresse angeben. In diesem Fall muss kein „U.S. Agent for Service“ benannt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Post der FAA an Sie weitergeleitet wird. Eine Registrierung über das neue Online-Tool ist ebenfalls nicht erforderlich, Sie teilen der FAA die Adressänderung über eine „Standard Adressänderung“ auf der FAA-Website mit (Verlinkung) mit, und geben die US Adresse anstelle Ihrer deutschen Adresse an.
Bitte beachten Sie, dass die geforderte „physical address“ eine Adresse in den Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, dem District of Columbia oder einem US-Territorium oder Besitz sein muss. Ausgenommen sind jedoch Postfächer, Militärpostfächer, Briefkastenadressen und Geschäftsadressen, die nicht gleichzeitig Wohnadressen sind.
(Quelle: AOPA Germany)​​

AUSTROCONTROL - Änderungen für VFR zum Durchflug von kontrollierten Luftraum ab Ende Dezember (Klassen C & D)
So ist immer auf die zuständige Frequenz zu wechseln (bisher konnte u.U. auf WIEN INFO geblieben werden)

TMZ Holland
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New TMZ with mandatory listening watch below the Schiphol TMA-1
Our AOPA colleagues from the Netherlands have brought to our attention a change in the area of the TMA of Amsterdam, valid as of July 13th, 2023 (AIRAC date). There is now (also) a "Listening Squawk" (similar to our TMZ NE or D & I). You can find further information via the following Link https://en.lvnl.nl/information-for-airmen/information-for-airmen and on the Poster below.
Airspace violations are (for good reasons) at the top of the list of concerns of our partners’ ANSP (Air Navigation Service Provider). And the consequence would be further restrictions being imposed if the number of airspace violations does not decrease.

DEUTSCHLAND: Geänderte Verfahren in TMZ mit Hörbereitschaft
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In Deutschland wird es ab dem 23. März 2023 eine Änderung bei den Verfahren in TMZs mit Hörbereitschaft geben. Diese Änderung gilt für die Flieger, die schon auf der FIS-Frequenz sind.
Weitere Details findet Ihr auf der Homepage der DFS, die zugehörigen "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) als Donwload über den untenstehenden Button.​

Vereinfachte Zollbestimmungen für Deutschland
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Unter gewissen Bedingungen ist das Anfliegen eines Zollflugplatzes in Deutschland nicht mehr nötig.
Nach langer Zeit und vielen Interventionen von allen Seiten ist der Zwang, bei Flügen aus der Schweiz in die EU zuerst einen offiziellen Flugplatz mit Zollabfertigung anfliegen zu müssen, gefallen. Was für Fussgänger, Velofahrer, Zug- und Autofahrenden schon längst gilt, ist auch in der General Aviation angekommen: Die Ein- und Ausreise ohne unnötige Formalitäten. Die Änderung selbst wurde bereits vor 2 Jahren auf europäischer Ebene beschlossen (siehe Unions-Zollkodex (UZK) der Europäischen Union (EU) Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d), aber es hat – zumindest in Deutschland – lange gebraucht, diese Änderung in den Alltag umzusetzen. Aber wer hat denn gesagt, dass Verwaltungsarbeit speditiv ist. Hauptsache es ist umgesetzt und das erst noch gerade richtig für die Flugsaison 2022.
Neu ist somit, dass wir bei Flügen nach Deutschland grundsätzlich alle deutschen Flugplätze anfliegen können, sofern und soweit wir keine verzollungspflichtigen Waren mitführen. Zollfrei sind – wie war das eben von den übrigen Grenzübertritten her kennen - die persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Necessaire oder Reisemitbringsel und ähnliches. Wer andere Waren – also z.B. Einkäufe, Reparaturen etc. über dem Freibetrag – mitführt, muss weiterhin einen Zollflugplatz mit dem rot-/grünen Kanalsystem anfliegen und die Ware dort anmelden.
Eine Zollbeamtin und Pilotin aus Deutschland umschreibt das wie folgt: “Im Klartext bedeutet das, wer privat unterwegs ist und keine verbotenen oder sonstigen Mengeneinschränkungen unterliegenden Waren an Bord seines Flugzeugs hat, braucht bei der Ein- und Ausreise keinen Zollflugplatz zu nutzen, sonst schon! Wenn aber ein Zollflugplatz (aus welchen privaten oder fliegerischen Gründen auch immer) genutzt wird, dann gilt man erst als „durch“, wenn man durch den grünen Kanal gegangen ist, oder dem Zoll gegenüber keine Anmeldung abgegeben hat“.
Anscheinend besteht eine gewisse Unsicherheit, ob sich die Neuregelung in Deutschland selbst bereits bei allen Zollämtern und Flugplätzen herumgesprochen hat. Als EU-Regel sollten die neuen Regeln auch für Italien, Frankreich und Österreich gelten. Wir bleiben weiterhin dran, klären das und orientieren, sobald wir über Neuigkeiten der AOPAs dieser Länder verfügen.
Deshalb unsere Empfehlungen:
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Nehmen Sie das unten verlinkte Schreiben der deutschen Generalzolldirektion mit sich (ausgedruckt oder elektronisch)
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Sind Sie unsicher, fliegen Sie einen Zollflugplatz an
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Flugpläne bleiben bei grenzüberschreitenden Flügen weiterhin Pflicht. Sie ersetzen bekanntermassen die Pflicht, einen Zollflugplatz anzufliegen, falls zollpflichtige Waren mitgeführt werden, nicht.
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Zur Erinnerung: Schengen und Zollunion sind nicht das gleiche. Die Schweiz ist Mitglied des Schengenraums, nicht aber der Zollunion.